„Fack ju Göhte“ für europäischen Markenschutz zu vulgär

Urteil des EuG vom 24.01.2018, Az.: T-69/17

Constantin Film versuchte 2015 den Filmtitel „Fack ju Göhte“ beim europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) als Marke schützen zu lassen und damit Spiele, Schreibwaren und und Getränke zu vertreiben. Der dritte Teil des Films „Fack ju Göhte 3“ mit Hauptdarsteller Elyas M’Barek kam 2017 in die deutschen Kinos und war einer der erfolgreichsten Filme des Jahres.

Das Amt lehnte eine Eintragung als Unionsmarke mit der Begründung ab, die Wortfolge verstoße gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. f UMV. Danach dürfen Zeichen nicht in das Register eingetragen werden, die gegen die guten Sitten verstoßen.

Das EuG bestätigte nun diese Entscheidung. Der Ausdruck sei zu vulgär, da er von deutschen Verbrauchern mit dem englischen Ausdruck „fuck you“ gleichgesetzt werde. Einen scherzhaften Charakter des Zeichen sahen die Richter nicht und auch der Umstand dass Millionen von Menschen die „Fack ju Göhte“-Filmreihe gesehen haben, würde nicht erwiesenermaßen dazu führen, dass der Ausdruck auf Produkten des alltäglichen Lebens unmittelbar mit den erfolgreichen Filmen in Verbindung gebracht würde.

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Prestigeträchtige Marken dürfen ihr Luxusimage im selektiven Vertrieb wahren

Urteil des EuGH vom 06.12.2017, Az. C-230/16

Der EuGH hat entschieden, dass Hersteller von Luxuswaren im selektiven Betrieb ihren Händlern den Verkauf Ihrer Produkte über Drittplattformen wie Ebay oder Amazon verbieten dürfen. Das gilt in den Fällen, in denen Hersteller ihre Waren über ein selektives Vertriebsnetz, das heißt nur über lizenzierte Händler, vertreiben. Im vorliegenden Fall ging es um Luxus-Kosmetikprodukte des Konzerns Coty Germany.

Diese Entscheidung kommt den Herstellern von hochpreisigen Produkten zu Gute, da sie eine noch größere Kontrolle über den Vertrieb bekommen. Sie können nun ihre prestigeträchtigen und bekannten Marken davor schützen, außerhalb von Geschäften, die Luxus und Exklusivität vermitteln, im Internet zusammen mit Massenwaren angeboten zu werden.

Verbraucherzentrale warnt vor Abmahnungen durch nicht existierende Kanzlei

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg warnt aktuell vor täuschend echt aussehenden Abmahnschreiben einer angeblichen Anwaltskanzlei Gromball aus Berlin. In dieser Abmahnung fordert die Kanzlei einen Betrag in Höhe von 891,31 € wegen der Nutzung einer illegalen Streaming-Plattform im Auftrag von 20th Century Fox Ltd. Die Kanzlei verfügt auch über eine Internetseite, die keine Fälschung vermuten lässt.

Das Schreiben erhält allerdings keine konkreten Angaben zu dem vorgeworfenen Verstoß und die Zahlung soll auf ein Konto im Ausland überwiesen werden.

Die Verbraucherzentrale rät dazu, das Schreiben zu ignorieren und nicht zu zahlen.

Bis jetzt wurden gefälschte Abmahnungen, die dem Empfänger einen Urheberrechtsverstoß oder einen Verstoß gegen eine Marke vorwerfen, nur per E-Mail verschickt. Der Versand per Post deutet auf eine neue Qualität der Abzocke hin und fordert damit von den Verbrauchern nun noch höhere Aufmerksamkeit und Vorsicht.

Die Wortneuschöpfung Brauwelt ist beschreibend für Dienstleistungen im Bereich des Brauwesens

Urteil des EuG vom ‌18‌.‌10‌.‌2016‌, Az.: T ‌56‌/‌15‌

 

Eine Marke, die aus zwei Wortbestandteilen besteht, ist dann beschreibend, wenn sowohl die einzelnen Bestandteile, als auch die Wortneuschöpfung für die beabsichtigten Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind. Wenn das Wort in seiner Gesamtheit allerdings über die beschreibende Wirkung der Bestandteile hinaus geht und als Wortneuschöfpung ungewöhnlich ist, dann liegt keine beschreibende Wirkung vor.

 

Vorliegend entschied das EuG, dass die Wortmarke „Brauwelt“ für Dienstleistungen im Bereich des Brauwesens, insbesondere Fachzeitschriften auf dem Gebiet des Brauereiwesens, beschreibenden Charakter hat.

Farbkombination silber und blau von „Red-Bull“ nicht als Farbmarke schutzfähig

Urteil des EuG vom ‌30.‌11.‌2017, Az.: T 101/15

 

Grundsätzlich können auch Farben als Marken eingetragen werden. Eine Eintragung kommt dann in Betracht, wenn die Farbkombination unterscheidungskräftig ist. Das ist jedoch häufig schwierig, weil die Verbraucher laut EuGH eine Farbe meist nur als Gestaltungsmerkmal wahrnehmen und nicht als betriebliches Herkunftsmerkmal. Abzustellen ist auf die jeweiligen Waren und ob eine Farbe auf diesem Markt zur Kennzeichnung der Produkte erkannt wird. Bei Bekleidungsstücken kann das zum Beispiel nie der Fall sein.

 

Das EuG hat entschieden, dass die Farbkombination silber und blau in einem Verhältnis 50/50 zu allgemein ist, nicht auf eine betriebliche Herkunft hinweisen kann und damit nicht schutzfähig ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Neuschwanstein“ als Marke

Der Freistaat Bayern hat sich 2011 den Begriff „Neuschwanstein“ als Wortmarke schützen lassen. Damit darf der Freistaat Bayern entscheiden, wer die Bezeichnung „Neuschwanstein“ für Souvernirartikel verwenden darf. Dagegen klagt der Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise nun vor dem EuGH. Nach Einschätzung des EU-Markenamtes EUIPO und auch des EuG ist „Neuschwanstein“ kein geopgrafischer Ort, obwohl das Schloss ortsgebunden ist, und kann deshalb als Marke eingetragen sein.

Das käme dem Freistaat Bayern entgegen, der betont, dass durch die Marke und das damit verbundene Recht zur Auswahl der Hersteller von Geschenkartikeln, der gute Ruf des Schlosses Neuschwanstein geschützt werden soll. Lizenzgebühren für die Nutzung sollen nicht erhoben werden.

Einstweilige Verfügung gegen die Black Friday GmbH vom LG Düsseldorf erlassen

Der Tag nach Thanksgiving, dieses Jahr der 24.11.2017, ist in den USA traditionell der Beginn des Weihnachtsgeschäfts im Handel. Nicht nur dort, sondern auch in Europa werben an diesem Freitag viele Händler unter dem Begriff „Black Friday“ mit Rabatten und Sonderaktionen.

 

Die Super Union Holdings Ltd. aus Hongkong ist Inhaberin einer Marke „Black Friday“, die für unzählige Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 35 und 41 beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen ist. Ausschließliche Lizenznehmerin dieser Marke ist die Black Friday GmbH aus Wien.

 

Diese verschickt anlässlich des Black Friday, vertreten durch die deutsche Kanzlei Hogertz LLP, wie in jedem Jahr, Abmahnungen an jeden, der mit dem Begriff „Black Friday“ annlässlich dieses Aktionstages wirbt. Geltend gemacht wird ein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung der Marke „Black Friday“ durch eine unzulässige Benutzung.

 

Gegen die Marke „Black Friday“ sind momentan mehrere Löschungsanträge beim DPMA anhängig. Denn die Marke sollte es gar nicht geben. Der Begriff „Black Friday“ ist als Wort der Alltagssprache für diesen Aktionstag nicht in der Lage auf Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Herstellers hinzuweisen. Die Herkunftsfunktion ist aber notwendige Voraussetzung für die Eintragung einer Marke gemäß § 8 MarkenG. Allerdings ist die Marke nach wie vor eingetragen und damit rechtsgültig, bis sie tatsächlich gelöscht wird.

 

Eine Verletzung der Marke kommt nur dann in Betracht, wenn gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG der Begriff „Black Friday“ vom vermeintlichen Verletzer markenmäßig benutzt wird. Das heißt, wenn die Benutzung den Verkehr glauben lassen könnte, dass eine Vebindung zu den Waren oder Dienstleistungen der Black Friday GmbH besteht. Das LG Düsseldorf hat im vorliegenden Fall entschieden, dass die Behauptung einer Markenverletzung nicht zutrifft. Deshalb sei die Abmahnung aufgrund einer Markenverletzung wettbewerbsrechtlich unzulässig und zu unterlassen.

 

Wenn Sie den Begriff „Black Friday“ anlässlich des Aktionstages verwenden und eine Abmahnung erhalten sollten, können Sie sich zwar nicht unmittelbar auf die einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf berufen, die Entscheidung stärkt jedoch Ihre Rechte. Wir empfehlen Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden und die Abmahnung in jedem Fall anzugreifen.

Die Schutzschrift – Rechtliches Gehör im einstweiligen Verfügungsverfahren

Was kann man tun, wenn man eine Abmahnung erhalten hat?

Eine Schutzschrift kann eine geeignete Verteidigungsmaßnahme sein. Warum? Einstweilige Verfügungen werden in Deutschland oft ohne mündliche Verhandlung als Beschluss erlassen. Dann ist aber das Kind schon in den Brunnen gefallen, denn die ergangene einstweilige Verfügung kann bereits vollstreckt werden und dem „Beschuldigten“ werden die Kosten auferlegt, ohne dass er angehört wurde. Gerade bei komplexen Sachverhalten, wie im Falle einer behaupteten Markenverletzung, kann der Gegner mit einem schlüssigen Vortrag eine einstweilige Verfügung erhalten, ohne dass Sie dazu angehört werden. So können Sie Ihre Sicht der Dinge oder bestehende Einreden, wie zum Beispiel die Nichtbenutzung der Marke, die verletzt worden sein sollte, erst durch einen Widerspruch vortragen.

Um sich sein rechtliches Gehör bereits frühzeitig zu sichern, und den Erlass einer einstweiligen Verfügung womöglich zu verhindern, kann man eine Schutzschrift einreichen. Eine Schutzschrift wird beim zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt und von den Gerichten im Falle eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung herangezogen. So können Sie Ihre Argumente bereits präventiv beim Gericht vorbringen und erreichen, dass der Antrag auf Erlass der Verfügung zurückgewiesen, oder zumindest eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, in der Sie sich gegen die Vorwürfe des Gegners verteidigen können. Die allgemeine Statistik zeigt, dass ein Gericht seine Rechtsauffassung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung nur ändert, wenn der Antragssteller wesentliche Dinge verschwiegen hat. Und über den Widerspruch entscheidet erneut das Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat. Erst danach kann man mittels Berufung die nächst höhere Instanz anrufen.

Das Instrument einer Schutzschrift sollte daher genutzt werden, sobald man befürchtet, dass der Gegner einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellen könnte. Das kann der Fall sein, nach einer erfolgten Abmahnung, aber auch generell bei aufkommender Besorgnis, dass gerichtliche Schritte von Seiten Dritter als Reaktion auf eine Handlung eingeleitet werden könnten.

WIPO Neuigkeiten: Neue Ausgabe der Locarno Klassifikation

Am 1. Januar 2017 ist eine neue Ausgabe der „Locarno Klassifikation“ – internationale Klassifikation die für die Eintragung der internationalen Designs verwendet ist – in Kraft getreten.

Die neue Ausgabe ist auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum verfügbar und wird für alle internationale Anmeldungen, die am/nach dem obengenannten Datum eingereicht werden, angewendet. Diese Klassifikation hat allerdings Verwaltungszwecke, ist also für die Vertragsparteien nicht verpflichtend.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum – EUIPO – verwendet ein Warenverzeichnis nach dem Vorbild der „Locarno Klassifikation“ die so genannte „Eurolocarno. Das Amt rät den Anmeldern immer die Begriffe der Locarno oder Eurolocarno Klassifikationen in Ihren Anmeldungen zu benutzen.

Quellen:

www.wipo.int

www.euipo.europa.eu