Der Tag nach Thanksgiving, dieses Jahr der 24.11.2017, ist in den USA traditionell der Beginn des Weihnachtsgeschäfts im Handel. Nicht nur dort, sondern auch in Europa werben an diesem Freitag viele Händler unter dem Begriff „Black Friday“ mit Rabatten und Sonderaktionen.
Die Super Union Holdings Ltd. aus Hongkong ist Inhaberin einer Marke „Black Friday“, die für unzählige Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 35 und 41 beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen ist. Ausschließliche Lizenznehmerin dieser Marke ist die Black Friday GmbH aus Wien.
Diese verschickt anlässlich des Black Friday, vertreten durch die deutsche Kanzlei Hogertz LLP, wie in jedem Jahr, Abmahnungen an jeden, der mit dem Begriff „Black Friday“ annlässlich dieses Aktionstages wirbt. Geltend gemacht wird ein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung der Marke „Black Friday“ durch eine unzulässige Benutzung.
Gegen die Marke „Black Friday“ sind momentan mehrere Löschungsanträge beim DPMA anhängig. Denn die Marke sollte es gar nicht geben. Der Begriff „Black Friday“ ist als Wort der Alltagssprache für diesen Aktionstag nicht in der Lage auf Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Herstellers hinzuweisen. Die Herkunftsfunktion ist aber notwendige Voraussetzung für die Eintragung einer Marke gemäß § 8 MarkenG. Allerdings ist die Marke nach wie vor eingetragen und damit rechtsgültig, bis sie tatsächlich gelöscht wird.
Eine Verletzung der Marke kommt nur dann in Betracht, wenn gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG der Begriff „Black Friday“ vom vermeintlichen Verletzer markenmäßig benutzt wird. Das heißt, wenn die Benutzung den Verkehr glauben lassen könnte, dass eine Vebindung zu den Waren oder Dienstleistungen der Black Friday GmbH besteht. Das LG Düsseldorf hat im vorliegenden Fall entschieden, dass die Behauptung einer Markenverletzung nicht zutrifft. Deshalb sei die Abmahnung aufgrund einer Markenverletzung wettbewerbsrechtlich unzulässig und zu unterlassen.
Wenn Sie den Begriff „Black Friday“ anlässlich des Aktionstages verwenden und eine Abmahnung erhalten sollten, können Sie sich zwar nicht unmittelbar auf die einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf berufen, die Entscheidung stärkt jedoch Ihre Rechte. Wir empfehlen Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden und die Abmahnung in jedem Fall anzugreifen.
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