OHIM Changes its Name to EUIPO

Starting with the 23rd March 2016 the Office for the Harmonisation in the Internal Market- OHIM, will change its name into European Union Intellectual Property Office- EUIPO.

Furthermore, all the references to the Community will be substituted by references to the European Union or the Union, for example the term „Community trade mark“ will be replaced by „European Union trade mark“.

Ab Mittwoch, 23. März 2016, wird der Name des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt- HABM in Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum- EUIPO abgeändert.

Darüber hinaus, werden alle Bezugnahmen auf „die Gemeinschaft“ durch Inbezugnahmen auf die „Europäische Union“ oder „Union“ ersetzt werden, z.B., die Gemeinschaftsmarke wird dann „Marke der Europäische Union“ heißen.

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Ausländer melden mehr Marken beim österreichischen Patentamt an

Die Zahl der Markenanmeldungen beim österreichischen Patentamt hat im Jahr 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht zugelegt. Nicht nur die Ausländer waren aktiver, auch die Österreicher selbst haben mehr Marken als 2011 eingereicht. Mehr als 90 % der Markenanmeldung stammen nämlich von Österreichern bzw. Österreicherinnen. Im Vergleich zum Vorjahr stieg die Zahl der Anmeldung von 6.329 auf 6.506. Dies entspricht im Vergleich zum Vorjahr einem Zuwachs von 2,8 %, so der aktuelle Bericht des österreichischen Patentamtes.

(Quelle: Geschäftsbericht 2012, österreichisches Patentamt)

Länderliste Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Mit einer Anmeldung erhalten Sie beim HABM Schutz in 28 Ländern in Europa. Dies gilt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Gemeinschaftsmarken. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Länder:

  1. Belgien
  2. Bulgarien
  3. Dänemark
  4. Deutschland
  5. Estland
  6. Finnland
  7. Frankreich
  8. Griechenland
  9. Großbritannien
  10. Irland
  11. Italien
  12. Lettland
  13. Litauen
  14. Luxemburg
  15. Malta
  16. Niederlande
  17. Österreich
  18. Polen
  19. Portugal
  20. Rumänien
  21. Schweden
  22. Slowakische Republik
  23. Slowenien
  24. Spanien
  25. Tschechische Republik
  26. Ungarn
  27. Zypern
  28. Kroatien

Ohne Gewähr.

Schlagwort „MEISTERKOCH“ ist für Haushalts- und Kochutensilien als Marke nicht eintragungsfähig

Allzu oft werden wir mit der Frage konfrontiert, ob Begriffe, die beschreibend sind, als Marke eingetragen werden können. Das Bundespatentgericht hat nun in einem Urteil entschieden, dass der Begriff „MEISTERKOCH“ für Waren im Haushalts- und Küchenbereich als Marke nicht eintragungsfähig ist.

Als Begründung führt das Gericht aus, das Wort „MEISTERKOCH“ sei bezeichnend für einen großen Könner des Kochens und sei dem inländischen Durchschnittsverbraucher ohne weiteres in seiner Bedeutung und insbesondere im Zusammenhang mit Küchenutensilien jeglicher Art geläufig.

Außerdem ist der Begriff durch zahlreiche Fernsehsendungen zum Thema Kochen zum „Trendbegriff“ geworden und die Geschäftskreise erfassen daher sofort den beschreibenden Inhalt und verstehen ihn als bloße Warenanpreisung nicht aber als einen betrieblichen Herkunftshinweis. Das Wesen einer Marke ist dagegen, den Verbraucher auf die Herkunft des Produktes hinzu weisen.

(BPatG, Beschl. v. 09.05.2012 – 26 W (pat) 511/12)

Wenn´s brennt…

Es ist eine uralte Tradition, die Besten zu kopieren. Unternehmen, die erfolgreich am Markt agieren, rufen begierige Nachahmer auf den Plan. Sind die Produktbezeichnungen dann nicht geschützt und erdreistet sich ein Wettbewerber die Produktbezeichnungen als Marke anzumelden, so hat der Wettbewerber es auch in der Hand, den weiteren Warenabsatz zu blockieren. So kann er mit einer einstweiligen Verfügung, also einem schnellen Gerichtsbeschluss, mit dem bloßen Verweis auf die eingetragene Marke den gesamten Handel stoppen lassen.

So hatten wir jüngst einen Fall zu bearbeiten, bei der sich ein Unternehmer mit seinem Produkt einen guten Unternehmenswert erarbeitet hat. Ein Wettbewerber hat exakt den Namen des Produkts als Marke angemeldet und die Abnehmer des Unternehmers abgemahnt. Einem solchen Schachzug des Wettbewerbers ist es schwer beizukommen, weshalb es sich dringend empfiehlt, rechtzeitig wertvolle Produktnamen und Ideen mit einer Marke zu schützen.

Fortsetzung folgt….

Keine Marke mehr – fehlende Unterscheidungskraft und Herkunftsfunktion beim Lindt-Goldhasen

Der europäische Gerichtshof in Luxemburg hat dem bekannten Lindt Schokohasen seine Marke abgesprochen (Az.: C-98/11). Es handelte sich hierbei un die Anmeldung eines aus der Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band bestehenden dreidimensionalen Zeichens als Gemeinschaftsmarke. Damit haben die Richter endgültig eine Klage von Lindt & Sprüngli zurückgewiesen, die den Hasen als europäische Marke schützen lassen wollten. Lindt ist dem Urteil nach nicht in ausreichendem Maße der Nachweis gelungen, dass der Durchschnittsverbraucher vom Äußeren des Hasen auf den Hersteller schließe. Wegen der fehlenden Herkunftsfunktion und der zu geringen Unterscheidungskraft wurde die Klage in letzter Instanz abgewiesen.

 

Vor den nationalen Gerichten geführte Verfahren hatten interessanterweise teilweise andere Ergebnisse geliefert, so dass abzuwarten bleibt, ob sich nationale und gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen in Zukunft weiter annähern werden, um im Interesse aller einheitliche Umstände zu schaffen.

Ein Apfel im Wert von 183 Milliarden Dollar

Das Phänomen Apple hat es innerhalb weniger Jahre geschafft, der drohenden Pleite zu entgehen und zur wertvollsten Marke der Welt aufzusteigen: Im kürzlich neu erschienenen jährlichen Ranking Brand-Top-100 des US-Marktforschungsunternehmens Millward Brown konnte der Spitzenplatz aus dem Vorjahr mit einem geschätzten Markenwert von 183 Milliarden Dollar behauptet werden.

Zwar werden solche Beispiele die Ausnahme bleiben. Dennoch zeigt sich einmal mehr, dass ein konsequentes und langfristiges Geschäftskonzept, gepaart mit kreativer Vermarktung und kritischer Betrachtung des eigenen Handelns eine Marke zu großem Erfolg führen kann. Am Beispiel Apple wird deutlich, dass es richtig war, an dem Image als Lifestyle und Luxus-Marke festzuhalten und sich selbst stetig zu erneuern.

Auf den weiteren Plätzen im Ranking folgen weit abgeschlagen IBM und Google.

(Quelle: www.millwardbrown.com)

Unberechtigte Markenberühmung ist abmahnfähig!

Die Kennzeichnung eines Schlagwortes mit einem ®, dem so genannten „R im Kreis“, ist nur dann zulässig, wenn auch tatsächlich Markenschutz in Deutschland besteht.

Weil das ® als eindeutiger Hinweis auf eine eingetragene Marke verstanden wird, liegt in der Verwendung ohne eine eingetragene Marke regelmäßig ein Wettbewerbsverstoß vor, welcher abgemahnt werden kann. Umgekehrt gibt es aber keine Pflicht, eine eingetragene Marke zu kennzeichnen.

Neben dem ® gibt es unter anderem folgende weitere Kennzeichnungszusätze:

  • TM Unregistered Trademark (unregistrierte Warenmarke im Markenrecht der angloamerikanischen Rechtskreise)
  • SM Service Mark (zur Eintragung in einem Markenregister angloamerikanischer Prägung angemeldet
  • © globales Symbol als Hinweis auf Urheberrechte; wird jedoch oft fälschlich als Hinweis auf Markenrechte interpretiert

Alternativ kann eine Marke auch mit einem Zusatz in der jeweiligen Landessprache ergänzt werden, so etwa dem Zusatz

  • „Eingetragene Marke“ in Deutschland
  • „Registered Trade Mark“ in Großbritannien
  • „Marque dèposèe“ in Frankreich
  • „Marca Registrada“ in Spanien
  • „Marcio registrato“ in Italien

Wir empfehlen die Kennzeichnung einer eingetragenen Marke mit einem ®, weil so Kunden und Wettbewerber auf den Schutz des Zeichens aufmerksam gemacht werden.
In Print- oder Onlinemedien kann wie folgt auf den eigentragenen Schutz hingewiesen werden:

Das XY-Logo sowie das XYZ-Logo sind eingetragene Schutzmarken der Firma ABC.

Deutsches Patent- und Markenamt warnt vor irreführenden Zahlungsaufforderungen

Mit einem aktuellen Rundschreiben warnt das Deutsche Patent- und Markenamt vor – teilweise irreführenden – Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen in Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen  und -verlängerungen.

In dem Schreiben des Amtes werden auch zahlreiche neue am Markt auftretende  Unternehmen wie das

  • Allgemeine Unternehmensregister (AUR),
  • DEPA Data Archives,
  • DPA Deutsches Patent und Marken Register,
  • Europäisches Zentralregister für Marken und Patente
  • European Central Register of Brands and Patents,
  • European Central Registration Service,
  • Marken – und Patentregister,
  • Marken- und Unternehmensveröffentlichungen,
  • MGH – UnternehmensVeröffentlichungen Marken – Patente,
  • ODM s.r.o.,
  • Patent Trademark Register,
  • Register of International Patents,
  • RIPT s.r.o.,
  • ZDV – Zentrales Datenverzeichnis,
  • ZGV,
  • DMPVA UG,
  • Nationales Patentregister AG

genannt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt informiert regelmäßig auf seiner eigenen Homepage http://www.dpma.de. (Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt)