Urteil des EuG vom 18.10.2016, Az.: T 56/15
Eine Marke, die aus zwei Wortbestandteilen besteht, ist dann beschreibend, wenn sowohl die einzelnen Bestandteile, als auch die Wortneuschöpfung für die beabsichtigten Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind. Wenn das Wort in seiner Gesamtheit allerdings über die beschreibende Wirkung der Bestandteile hinaus geht und als Wortneuschöfpung ungewöhnlich ist, dann liegt keine beschreibende Wirkung vor.
Vorliegend entschied das EuG, dass die Wortmarke „Brauwelt“ für Dienstleistungen im Bereich des Brauwesens, insbesondere Fachzeitschriften auf dem Gebiet des Brauereiwesens, beschreibenden Charakter hat.