„Toto“ als Marke nicht eintragungsfähig

Mit Beschluss vom 8.4.2013 hat das Bundespatentgericht entschieden, dass das Zeichen „Toto“ als Marke nicht eintragungsfähig ist. Das Bundespatentgericht hat den Beschluss damit begründet, dass bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung und Eintragung das Zeichen für „Wetten“ beschreibend ist. Der Anmelder beantragte die Eintragung des Zeichens für Sportwetten. Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass diese Bezeichnung Merkmale der angebotenen Ware oder Dienstleistung glatt beschreibt und die Eintragung als Marke nicht zugelassen. (Aktenzeichen 33 w Pat 35/10)