Die Kennzeichnung eines Schlagwortes mit einem ®, dem so genannten „R im Kreis“, ist nur dann zulässig, wenn auch tatsächlich Markenschutz in Deutschland besteht.
Weil das ® als eindeutiger Hinweis auf eine eingetragene Marke verstanden wird, liegt in der Verwendung ohne eine eingetragene Marke regelmäßig ein Wettbewerbsverstoß vor, welcher abgemahnt werden kann. Umgekehrt gibt es aber keine Pflicht, eine eingetragene Marke zu kennzeichnen.
Neben dem ® gibt es unter anderem folgende weitere Kennzeichnungszusätze:
- TM Unregistered Trademark (unregistrierte Warenmarke im Markenrecht der angloamerikanischen Rechtskreise)
- SM Service Mark (zur Eintragung in einem Markenregister angloamerikanischer Prägung angemeldet
- © globales Symbol als Hinweis auf Urheberrechte; wird jedoch oft fälschlich als Hinweis auf Markenrechte interpretiert
Alternativ kann eine Marke auch mit einem Zusatz in der jeweiligen Landessprache ergänzt werden, so etwa dem Zusatz
- „Eingetragene Marke“ in Deutschland
- „Registered Trade Mark“ in Großbritannien
- „Marque dèposèe“ in Frankreich
- „Marca Registrada“ in Spanien
- „Marcio registrato“ in Italien
Wir empfehlen die Kennzeichnung einer eingetragenen Marke mit einem ®, weil so Kunden und Wettbewerber auf den Schutz des Zeichens aufmerksam gemacht werden.
In Print- oder Onlinemedien kann wie folgt auf den eigentragenen Schutz hingewiesen werden:
Das XY-Logo sowie das XYZ-Logo sind eingetragene Schutzmarken der Firma ABC.