Wird eine Originalware ohne Zustimmung des Markeninhabers geändert, dann stellt dies unter gewissen Umständen eine Markenverletzung dar.
In diese Richtung hatten bereits mehrfach Gerichte in höheren Instanzen entschieden. So hat das OLG Karlsruhe bezüglich der Abänderung einer Rolex-Uhr (GRUR 1995,417) entschieden, dass die nachträgliche Ausstattung von Rolex-Uhren mit einem brilliant- oder diamantbesetzten Ziffernblatt eine Warenveränderung darstellt. Ähnliches gilt, wenn beispielsweise ein Fahrzeug, ein Porsche 911, in den wesentlichen Merkmalen wie Motor oder mit einem Tuningkit versehen wird, das das Originalprodukt derart abändert, dass darin nicht mehr ein Porsche erkannt werden kann.
Wer beispielsweise ein Originalposter des FC Bayern München mit einem Farbrahmen versieht und als Gewerbetreibender veräußert, verletzt ebenfalls die Rechte des Markeninhabers. Wir empfehlen daher dringend, vor dem Feilbieten eines abgeänderten Originalproduktes zur Vermeidung einer Markenverletzung einen anwaltlichen Rat einzuholen oder sich schriftlich die Zustimmung des Markeninhabers geben zu lassen.