Änderung eines Originalproduktes stellt eine Markenverletzung dar

Wird eine Originalware ohne Zustimmung des Markeninhabers geändert, dann stellt dies unter gewissen Umständen eine Markenverletzung dar.

In diese Richtung hatten bereits mehrfach Gerichte in höheren Instanzen entschieden. So hat das OLG Karlsruhe bezüglich der Abänderung einer Rolex-Uhr (GRUR 1995,417) entschieden, dass die nachträgliche Ausstattung von Rolex-Uhren mit einem brilliant- oder diamantbesetzten Ziffernblatt eine Warenveränderung darstellt. Ähnliches gilt, wenn beispielsweise ein Fahrzeug, ein Porsche 911, in den wesentlichen Merkmalen wie Motor oder mit einem Tuningkit versehen wird, das das Originalprodukt derart abändert, dass darin nicht mehr ein Porsche erkannt werden kann.

Wer beispielsweise ein Originalposter des FC Bayern München mit einem Farbrahmen versieht und als Gewerbetreibender veräußert, verletzt ebenfalls die Rechte des Markeninhabers. Wir empfehlen daher dringend, vor dem Feilbieten eines abgeänderten Originalproduktes zur Vermeidung einer Markenverletzung einen anwaltlichen Rat einzuholen oder sich schriftlich die Zustimmung des Markeninhabers geben zu lassen.

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Schutz bei ebay durch das VeRi-Programm

Im Internet kursieren immer häufiger markenrechtsverletzende Produkte. Jüngst hatten wir einen Fall, bei dem von einem Händler Lebensmittel aus dem Ausland günstig besorgt und ohne korrekte Beschriftung und Angabe des Haltbarkeitsdatum in den Handel gebracht hat.

Nicht bei Ebay – hier können solche Angebote gestoppt werden. Das Auktionshaus Ebay bietet bereits seit längerer Zeit den Inhabern und Lizenznehmern von Urheberrechten, Marken und Patenten die Möglichkeit, sich gegen rechtsverletzende Angebote zur Wehr zu setzen. Wir unterstützen hier unsere Mandanten bei der Wahrnehmung ihrer Marken- und Urheberrechte und melden Markenverletzungen auch im Rahmen des verifizierten Rechteinhaberprogramm bei Ebay an.

Angebote Ausländischer Dienstleistungen verletzen inländische Marken bei „commercial effect“

Wenn im Inland ein Angebot ausländischer Dienstleistungen abgerufen werden kann und diese Dienstleistungen mit einer inländischen Marke kollidieren, so liegt regelmäßig ein Verstoß nur dann vor, wenn das ausländische Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist. Dies hat der BGH mit Urteil vom 8. März 2012 mit dem so genannten „commercial effect“ beschrieben. (Quelle: BGH I ZR 75/10 Oscar)