Nizza-Klassifikation 10.0

Grundlage für eine Markenanmeldung und für die Bestimmung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist die so genannte Nizza-Klassifikation.

Die Klassifikation von Nizza geht auf die diplomatische Konferenz vom 15.06.1957 zurück, die eben in der Stadt Nizza vereinbart wurde. Damals wurde eine internationale Regelung über die Einteilung von Waren- und Dienstleistungen getroffen.

Diese Klassifikation wird in einem fünfjährigen Turnus überarbeitet und die neue Auflage erscheint am 1. Januar 2012. Es handelt sich dabei um die 10. Ausgabe.

Da seit 2004 Markenanmeldungen gruppiert und klassifiziert eingereicht werden müssen, bedarf es einer strengeren Beachtung der Nizza-Klassifikation.

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„Neuschwanstein“ ist für alle da

Das Bundespatentgericht bestätigt in seiner Entscheidung vom 04.02.2011 die Löschung der Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt.

Die Marke wurde 2005 von der bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung nach einem Streit mit der Wankmiller-Sekte über die Domain http://www.neuschwanstein.de für verschiedene Waren- und Dienstleistungen angemeldet. Der Freistaat Bayern besitzt ebenfalls Marken „Neuschwanstein“ in den USA und Japan. Gegen die deutsche Marke hatte der Bundesverband „Souvenir, Geschenke, Ehrenpreise“ Widerspruch eingelegt.

Das Bundespatentgericht hat nunmehr entschieden, dass die nationale Marke „Neuschwanstein“ nicht schutzfähig ist, da der Marke die Unterscheidungskraft fehlt. „Neuschwanstein“ weist eindeutig und ausschließlich auf das Königsschloss Ludwig II. als bedeutende Sehenswürdigkeit hin. Der Verkehr wird die sprachübliche Bezeichnung dieser Touristenattraktion im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen nicht als Hinweis auf das produzierende Unternehmen ansehen, sondern nur als beschreibenden Hinweis dahingehend, an welchem Ort bzw. im Zusammenhang mit welcher Touristenattraktion diese Waren – oder Dienstleistungen – angeboten werden.

Sollte sich der ein oder andere darüber wundern, dass dagegen Marken wie „Nymphenburg“, „Linderhof“ oder „Sancoussi“ eingetragen wurden, so weist das Bundespatentgericht beispielsweise in Bezug auf die Bezeichnung „Nymphenburg“ darauf hin, dass sich „Nymphenburg“ sowohl auf einen Stadtteil in München, als auch auf das dort gelegene Schloss beziehen kann.

Warum Sie Ihre Marken auf Europa erstrecken lassen sollten

Wer als Unternehmer im Ausland tätig ist, sollte an den Schutz seiner Marken im Zielgebiet denken. Markenschutz in Deutschland heißt nicht automatisch Markenschutz in anderen EU-Mitgliedstaaten.

Wer in mehr als zwei EU-Mitgliedstaaten unternehmerisch tätig ist, sollte eine Gemeinschaftsmarke erwägen.

Eine Gemeinschaftsmarke genießt Schutz in allen 27 Ländern der EU.

Kostensenkung und Kosteneinsparung stehen einer Europa-Markenanmeldung schon lange nicht mehr entgegen: zum 1.Mai 2009 hat das Europäische Markenamt die Gebühren für Online-Anmeldungen um 40 % gesenkt.

Rechtsprechungsentwicklung: mit Urteil C-301/07 vom 16.10.2009 hat der EuGH seine bisher verfolgte Linie fortgesetzt, den Schutz der Gemeinschaftsmarke auf EU-Ebene zu stärken. Die alleinige Bekanntheit einer Gemeinschaftsmarke in einem einzigen EU-Mitgliedstaat reicht demnach aus, um einen Europa-weiten Schutz gegen Rufausbeutung anzunehmen. Die fehlende Bekanntheit in anderen EU-Staaten ist irrelevant.

Wer eine Europa-Marke anmeldet, spart erheblich im Vergleich zu zwei nationalen Markenanmeldungen. Und wenn Sie dennoch einzelne Länder herauspicken wollen: Wir verfügen über ein europaweites, gut strukturiertes Netzwerk von kooperierenden Auslandskollegen für Markenrecht und können Ihrer Marke den Schutz bieten, der zu Ihren unternehmerischen Zielen passt, in Europa, USA, Japan und vielen weiteren Staaten.