Nach versäumter Zahlungsfrist wird Marke gelöscht!

Dies hat nun das Bundespatentgericht mit Entscheidung vom 26.2.2013 (27 W pat 572/11) bestätigt.

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass eine Markeninhaberin versäumt hatte die Verlängerungsgebühr fristgemäß zu entrichten. Das Gericht hat hierzu entschieden, dass dem Einzahler (Markeninhaber) die Pflicht obliegt, Gebühren, von deren Entrichtung die Wirksamkeit einer Handlung abhängig ist, rechtzeitig und in richtiger Höhe zu entrichten. Dabei sind die zulässigen Zahlungswege und die wirksamen Zahlungstage zu berücksichtigen.

Der Einzahler muss also berücksichtigen, dass bei einer regulären Überweisung Ausführungsfristen zu beachten sind und eine Gutschrift nicht unmittelbar am Tag des Auftrags erfolgt, sondern im Rahmen der üblichen Banklaufzeiten ein bis zwei Tage dauern kann. Das Bundespatentgericht hatte einen Wiedereinsetzungsantrag nicht gewährt, weil das Deutsche Patent- und Markenamt die Markeninhaberin zunächst darauf hingewiesen hatte, dass die Marke gelöscht wird, wenn nicht bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit die Verlängerungsgebühr samt Zuschlag entrichtet wird.

Markeninhaber sollten daher beachten, rechtzeitig vor Fristablauf die Verlängerungsgebühr zur Aufrechterhaltung einer Marke einzuzahlen. Wir bieten unseren Mandanten hierzu einen zuverlässigen Service an, um nicht in die Gefahr einer Löschung der Marke zu geraten!

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