List of countries Office for Harmonization in the Internal Market (OHIM)

With a registration at OHIM, protection in 27 countries is granted concerning Community Designs and Community Trade Marks.

In particular, it is about the following countries:

1. Belgium
2. Bulgaria
3. Denmark
4. Germany
5. Estonia
6. Finland
7. France
8. Greece
9. Great Britain
10. Irleand
11. Italy
12. Latvia
13. Lithuania
14. Luxembourg
15. Malta
16. The Netherlands
17. Austria
18. Poland
19. Portugal
20. Rumania
21. Sweden
22. Slowakia
23. Slowenia
24. Spain
25. Czech Republic
26. Hungary
27. Cyprus
28. Kroatien

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Warum Sie Ihre Marken auf Europa erstrecken lassen sollten

Wer als Unternehmer im Ausland tätig ist, sollte an den Schutz seiner Marken im Zielgebiet denken. Markenschutz in Deutschland heißt nicht automatisch Markenschutz in anderen EU-Mitgliedstaaten.

Wer in mehr als zwei EU-Mitgliedstaaten unternehmerisch tätig ist, sollte eine Gemeinschaftsmarke erwägen.

Eine Gemeinschaftsmarke genießt Schutz in allen 27 Ländern der EU.

Kostensenkung und Kosteneinsparung stehen einer Europa-Markenanmeldung schon lange nicht mehr entgegen: zum 1.Mai 2009 hat das Europäische Markenamt die Gebühren für Online-Anmeldungen um 40 % gesenkt.

Rechtsprechungsentwicklung: mit Urteil C-301/07 vom 16.10.2009 hat der EuGH seine bisher verfolgte Linie fortgesetzt, den Schutz der Gemeinschaftsmarke auf EU-Ebene zu stärken. Die alleinige Bekanntheit einer Gemeinschaftsmarke in einem einzigen EU-Mitgliedstaat reicht demnach aus, um einen Europa-weiten Schutz gegen Rufausbeutung anzunehmen. Die fehlende Bekanntheit in anderen EU-Staaten ist irrelevant.

Wer eine Europa-Marke anmeldet, spart erheblich im Vergleich zu zwei nationalen Markenanmeldungen. Und wenn Sie dennoch einzelne Länder herauspicken wollen: Wir verfügen über ein europaweites, gut strukturiertes Netzwerk von kooperierenden Auslandskollegen für Markenrecht und können Ihrer Marke den Schutz bieten, der zu Ihren unternehmerischen Zielen passt, in Europa, USA, Japan und vielen weiteren Staaten.

Berücksichtigung der Klassen bei den eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen

Das deutsche Patent- und Markenamt hat die Praxis zur Markenanmeldung zum 1. Januar 2011 geändert. Zukünftig werden bei den eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen die Klassenziffern zur Präzisierung der angegebenen Waren und Dienstleistungen berücksichtigt. Bis dato war eine Spezifizierungen der jeweiligen Begriffe notwendig.

Seit Einführung der Gruppierungspflicht im Juni 2004 dient diese weitere Präzisierung der übersichtlicheren Gestaltung der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse. (Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt)

Es stellt sich allerdings die Frage, wie es sich verhält, wenn eine nationale Marke international – zum Beispiel als Gemeinschaftsmarke (europäische Marke), in die USA, nach Japan oder nach England – erstreckt wird. Hier bedarf es noch einer Koordination auf internationaler Ebene zur Vermeidung von Unstimmigkeiten. Aktuell erfordern Länder wie Großbritannien weiterhin präzisierende Angaben.