Easter Holiday

We inform that on the 25th March (Good Friday) 2016 and on the 28th March 2016 (Easter Monday) the European Patent Office and the German Patent and Trademark Office will be closed.

Wir informieren dass am 25. März 2016 (Karfreitag) und am 28. März 2016 (Ostermontag) das Europäische Patentamt sowie das Deutsche Paten- und Markenamt geschlossen sein werden.

Our office will also be closed – unsere Kanzlei ist ebenfalls geschlossen.

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Markenanmeldung – mit einer Recherche sichern Sie sich ab

Bevor Sie einen Begriff als Marke anmelden sollten Sie zur Vermeidung eines Widerspruchs oder einer Abmahnung dringend eine Recherche durchführen!

Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft nicht, ob bereits identische oder ähnliche Marken im Register eingetragen sind. Eine Marke wird in das Register eingetragen, wenn die Anmeldung den gesetzlichen Schutzvoraussetzungen spricht. Es ist daher zwingend erforderlich, sich vorab zu vergewissern, dass nicht bereits identische oder ähnliche Marken eingetragen sind. Ist dies der Fall könnte der Inhaber der älteren Marke gegen die jüngere Marke Widerspruch einlegen und gegebenenfalls sogar ein gerichtliches Verfahren in die Wege leiten.

Daher sollte zur Vermeidung einer teuren Abmahnung oder eines Prozesses vorab eine Recherche durchgeführt werden. Wir empfehlen, nicht nur die nationalen deutschen Marken, sondern auch die international registrierten Marken bei der Recherche zu berücksichtigen.

Markenrecherchen werden von diversen Dienstleistern wie Patentanwälten, Patentberichterstattern und Patentinformationszentren angeboten. Wir beraten Sie gerne in dieser Angelegenheit.

„Neuschwanstein“ ist für alle da

Das Bundespatentgericht bestätigt in seiner Entscheidung vom 04.02.2011 die Löschung der Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt.

Die Marke wurde 2005 von der bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung nach einem Streit mit der Wankmiller-Sekte über die Domain http://www.neuschwanstein.de für verschiedene Waren- und Dienstleistungen angemeldet. Der Freistaat Bayern besitzt ebenfalls Marken „Neuschwanstein“ in den USA und Japan. Gegen die deutsche Marke hatte der Bundesverband „Souvenir, Geschenke, Ehrenpreise“ Widerspruch eingelegt.

Das Bundespatentgericht hat nunmehr entschieden, dass die nationale Marke „Neuschwanstein“ nicht schutzfähig ist, da der Marke die Unterscheidungskraft fehlt. „Neuschwanstein“ weist eindeutig und ausschließlich auf das Königsschloss Ludwig II. als bedeutende Sehenswürdigkeit hin. Der Verkehr wird die sprachübliche Bezeichnung dieser Touristenattraktion im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen nicht als Hinweis auf das produzierende Unternehmen ansehen, sondern nur als beschreibenden Hinweis dahingehend, an welchem Ort bzw. im Zusammenhang mit welcher Touristenattraktion diese Waren – oder Dienstleistungen – angeboten werden.

Sollte sich der ein oder andere darüber wundern, dass dagegen Marken wie „Nymphenburg“, „Linderhof“ oder „Sancoussi“ eingetragen wurden, so weist das Bundespatentgericht beispielsweise in Bezug auf die Bezeichnung „Nymphenburg“ darauf hin, dass sich „Nymphenburg“ sowohl auf einen Stadtteil in München, als auch auf das dort gelegene Schloss beziehen kann.

Schnelle Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt

Seit 25.01.2010 ist sie verfügbar, die neue Version DPMAdirekt 2.0 wie das Deutsche Patent- und Markenamt im Newsletter 24 Ausgabe Februar berichtet.

Wir sind auf dem aktuellen Stand und bieten die professionelle Lösung, deutsche Marken elektronisch anzumelden. Dadurch gewinnen wir wertvolle Zeit für unsere Kunden.

Für Sie bedeutet dieser Weg geringere amtliche Gebühren, mehr Sicherheit bei der Anmeldung der Marken und umgehenden Erhalt des amtlichen Aktenzeichen. Der schnellere Anmeldeprozess macht sich vor allem bei Bild- und Wort-/Bildmarken bezahlt.

Zudem signieren wir unsere Anmeldungen mit einer elektronischen Signatur – ausgestellt und verifiziert durch die Bundesnotarkammer – was zusätzlich die Sicherheit beim Anmeldeprozess weiter erhöht.

Wir sind der juristische Spezialist in allen Markenangelegenheiten wenn es darum geht, sicher und schnell für Ihr Unternehmen zu handeln.

Entscheidung „SUPERgirl“ BGH vom 17.08.2010

Keine Gleichbehandlung im Unrecht

Oft wird nicht verstanden, warum ein Begriff, der für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen für beschreibend gehalten wird, einmal als Marke eingetragen wird, während eine eigene Markenanmeldung zurückgewiesen wird.

Hierzu hat der BGH nun eine Entscheidung gefällt und sich dabei an dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen „Bild digital GmbH & Co KG u. ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart GmbH / Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts“ (C-39/08 und C-43/08) angelehnt.

Kein Verfahrensmangel liegt demgemäß vor, wenn die Markenstelle die Eintragung des eingereichten Zeichens schon wegen Fehlens der Unterscheidungskraft ablehnt und dabei zwar die Argumente des Anmelders zur Eintragung ähnlicher Zeichen berücksichtigt, aber selbst im Einzelnen keine differenzierte Beurteilung abgibt.

Der EuGH hatte ausdrücklich gesagt, dass das Amt im Rahmen der Prüfung, ob eine Marke eintragungsfähig ist, keinesfalls an alte Entscheidungen gebunden ist, wenn Eintragungshindernisse vorliegen. Dies ist für die Praxis insbesondere deshalb von Bedeutung, weil das Amt seit 2004 wesentlich strenger prüft.

Da jeder Einzelfall zu prüfen sei, kann auch nicht gefolgert werden, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht.

Kurzum: Ein Anmelder kann sich in der Regel nicht darauf berufen, ein ähnliches Zeichen sei bereits als Marke einmal eingetragen worden und das eigene Zeichen müsse nun auch eingetragen werden.