Keine Gleichbehandlung im Unrecht
Oft wird nicht verstanden, warum ein Begriff, der für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen für beschreibend gehalten wird, einmal als Marke eingetragen wird, während eine eigene Markenanmeldung zurückgewiesen wird.
Hierzu hat der BGH nun eine Entscheidung gefällt und sich dabei an dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen „Bild digital GmbH & Co KG u. ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart GmbH / Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts“ (C-39/08 und C-43/08) angelehnt.
Kein Verfahrensmangel liegt demgemäß vor, wenn die Markenstelle die Eintragung des eingereichten Zeichens schon wegen Fehlens der Unterscheidungskraft ablehnt und dabei zwar die Argumente des Anmelders zur Eintragung ähnlicher Zeichen berücksichtigt, aber selbst im Einzelnen keine differenzierte Beurteilung abgibt.
Der EuGH hatte ausdrücklich gesagt, dass das Amt im Rahmen der Prüfung, ob eine Marke eintragungsfähig ist, keinesfalls an alte Entscheidungen gebunden ist, wenn Eintragungshindernisse vorliegen. Dies ist für die Praxis insbesondere deshalb von Bedeutung, weil das Amt seit 2004 wesentlich strenger prüft.
Da jeder Einzelfall zu prüfen sei, kann auch nicht gefolgert werden, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht.
Kurzum: Ein Anmelder kann sich in der Regel nicht darauf berufen, ein ähnliches Zeichen sei bereits als Marke einmal eingetragen worden und das eigene Zeichen müsse nun auch eingetragen werden.