„Toto“ als Marke nicht eintragungsfähig

Mit Beschluss vom 8.4.2013 hat das Bundespatentgericht entschieden, dass das Zeichen „Toto“ als Marke nicht eintragungsfähig ist. Das Bundespatentgericht hat den Beschluss damit begründet, dass bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung und Eintragung das Zeichen für „Wetten“ beschreibend ist. Der Anmelder beantragte die Eintragung des Zeichens für Sportwetten. Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass diese Bezeichnung Merkmale der angebotenen Ware oder Dienstleistung glatt beschreibt und die Eintragung als Marke nicht zugelassen. (Aktenzeichen 33 w Pat 35/10)

Nach versäumter Zahlungsfrist wird Marke gelöscht!

Dies hat nun das Bundespatentgericht mit Entscheidung vom 26.2.2013 (27 W pat 572/11) bestätigt.

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass eine Markeninhaberin versäumt hatte die Verlängerungsgebühr fristgemäß zu entrichten. Das Gericht hat hierzu entschieden, dass dem Einzahler (Markeninhaber) die Pflicht obliegt, Gebühren, von deren Entrichtung die Wirksamkeit einer Handlung abhängig ist, rechtzeitig und in richtiger Höhe zu entrichten. Dabei sind die zulässigen Zahlungswege und die wirksamen Zahlungstage zu berücksichtigen.

Der Einzahler muss also berücksichtigen, dass bei einer regulären Überweisung Ausführungsfristen zu beachten sind und eine Gutschrift nicht unmittelbar am Tag des Auftrags erfolgt, sondern im Rahmen der üblichen Banklaufzeiten ein bis zwei Tage dauern kann. Das Bundespatentgericht hatte einen Wiedereinsetzungsantrag nicht gewährt, weil das Deutsche Patent- und Markenamt die Markeninhaberin zunächst darauf hingewiesen hatte, dass die Marke gelöscht wird, wenn nicht bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit die Verlängerungsgebühr samt Zuschlag entrichtet wird.

Markeninhaber sollten daher beachten, rechtzeitig vor Fristablauf die Verlängerungsgebühr zur Aufrechterhaltung einer Marke einzuzahlen. Wir bieten unseren Mandanten hierzu einen zuverlässigen Service an, um nicht in die Gefahr einer Löschung der Marke zu geraten!

„Neuschwanstein“ ist für alle da

Das Bundespatentgericht bestätigt in seiner Entscheidung vom 04.02.2011 die Löschung der Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt.

Die Marke wurde 2005 von der bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung nach einem Streit mit der Wankmiller-Sekte über die Domain http://www.neuschwanstein.de für verschiedene Waren- und Dienstleistungen angemeldet. Der Freistaat Bayern besitzt ebenfalls Marken „Neuschwanstein“ in den USA und Japan. Gegen die deutsche Marke hatte der Bundesverband „Souvenir, Geschenke, Ehrenpreise“ Widerspruch eingelegt.

Das Bundespatentgericht hat nunmehr entschieden, dass die nationale Marke „Neuschwanstein“ nicht schutzfähig ist, da der Marke die Unterscheidungskraft fehlt. „Neuschwanstein“ weist eindeutig und ausschließlich auf das Königsschloss Ludwig II. als bedeutende Sehenswürdigkeit hin. Der Verkehr wird die sprachübliche Bezeichnung dieser Touristenattraktion im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen nicht als Hinweis auf das produzierende Unternehmen ansehen, sondern nur als beschreibenden Hinweis dahingehend, an welchem Ort bzw. im Zusammenhang mit welcher Touristenattraktion diese Waren – oder Dienstleistungen – angeboten werden.

Sollte sich der ein oder andere darüber wundern, dass dagegen Marken wie „Nymphenburg“, „Linderhof“ oder „Sancoussi“ eingetragen wurden, so weist das Bundespatentgericht beispielsweise in Bezug auf die Bezeichnung „Nymphenburg“ darauf hin, dass sich „Nymphenburg“ sowohl auf einen Stadtteil in München, als auch auf das dort gelegene Schloss beziehen kann.