Im Jahr 2011 wurden in Deutschland 64 042 Marken angemeldet. 51 322 Marken wurden im Markenregister eingetragen. Allerdings ging die Zahl der Anmeldungen im Vergleich zum Jahr 2010 (69 137) um 7,4 % zurück; die Zahl der Eintragungen hingegen stieg um gut 3 % (2010: 49 761). Bei den Markenanmeldungen war Nordrhein-Westfalen mit 13 058 Markenanmeldungen Spitzenreiter. (Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt)
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Angebote Ausländischer Dienstleistungen verletzen inländische Marken bei „commercial effect“
Wenn im Inland ein Angebot ausländischer Dienstleistungen abgerufen werden kann und diese Dienstleistungen mit einer inländischen Marke kollidieren, so liegt regelmäßig ein Verstoß nur dann vor, wenn das ausländische Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist. Dies hat der BGH mit Urteil vom 8. März 2012 mit dem so genannten „commercial effect“ beschrieben. (Quelle: BGH I ZR 75/10 Oscar)
Markenanmeldung – mit einer Recherche sichern Sie sich ab
Bevor Sie einen Begriff als Marke anmelden sollten Sie zur Vermeidung eines Widerspruchs oder einer Abmahnung dringend eine Recherche durchführen!
Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft nicht, ob bereits identische oder ähnliche Marken im Register eingetragen sind. Eine Marke wird in das Register eingetragen, wenn die Anmeldung den gesetzlichen Schutzvoraussetzungen spricht. Es ist daher zwingend erforderlich, sich vorab zu vergewissern, dass nicht bereits identische oder ähnliche Marken eingetragen sind. Ist dies der Fall könnte der Inhaber der älteren Marke gegen die jüngere Marke Widerspruch einlegen und gegebenenfalls sogar ein gerichtliches Verfahren in die Wege leiten.
Daher sollte zur Vermeidung einer teuren Abmahnung oder eines Prozesses vorab eine Recherche durchgeführt werden. Wir empfehlen, nicht nur die nationalen deutschen Marken, sondern auch die international registrierten Marken bei der Recherche zu berücksichtigen.
Markenrecherchen werden von diversen Dienstleistern wie Patentanwälten, Patentberichterstattern und Patentinformationszentren angeboten. Wir beraten Sie gerne in dieser Angelegenheit.
„Neuschwanstein“ ist für alle da
Das Bundespatentgericht bestätigt in seiner Entscheidung vom 04.02.2011 die Löschung der Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt.
Die Marke wurde 2005 von der bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung nach einem Streit mit der Wankmiller-Sekte über die Domain http://www.neuschwanstein.de für verschiedene Waren- und Dienstleistungen angemeldet. Der Freistaat Bayern besitzt ebenfalls Marken „Neuschwanstein“ in den USA und Japan. Gegen die deutsche Marke hatte der Bundesverband „Souvenir, Geschenke, Ehrenpreise“ Widerspruch eingelegt.
Das Bundespatentgericht hat nunmehr entschieden, dass die nationale Marke „Neuschwanstein“ nicht schutzfähig ist, da der Marke die Unterscheidungskraft fehlt. „Neuschwanstein“ weist eindeutig und ausschließlich auf das Königsschloss Ludwig II. als bedeutende Sehenswürdigkeit hin. Der Verkehr wird die sprachübliche Bezeichnung dieser Touristenattraktion im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen nicht als Hinweis auf das produzierende Unternehmen ansehen, sondern nur als beschreibenden Hinweis dahingehend, an welchem Ort bzw. im Zusammenhang mit welcher Touristenattraktion diese Waren – oder Dienstleistungen – angeboten werden.
Sollte sich der ein oder andere darüber wundern, dass dagegen Marken wie „Nymphenburg“, „Linderhof“ oder „Sancoussi“ eingetragen wurden, so weist das Bundespatentgericht beispielsweise in Bezug auf die Bezeichnung „Nymphenburg“ darauf hin, dass sich „Nymphenburg“ sowohl auf einen Stadtteil in München, als auch auf das dort gelegene Schloss beziehen kann.
Schnelle Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt
Seit 25.01.2010 ist sie verfügbar, die neue Version DPMAdirekt 2.0 wie das Deutsche Patent- und Markenamt im Newsletter 24 Ausgabe Februar berichtet.
Wir sind auf dem aktuellen Stand und bieten die professionelle Lösung, deutsche Marken elektronisch anzumelden. Dadurch gewinnen wir wertvolle Zeit für unsere Kunden.
Für Sie bedeutet dieser Weg geringere amtliche Gebühren, mehr Sicherheit bei der Anmeldung der Marken und umgehenden Erhalt des amtlichen Aktenzeichen. Der schnellere Anmeldeprozess macht sich vor allem bei Bild- und Wort-/Bildmarken bezahlt.
Zudem signieren wir unsere Anmeldungen mit einer elektronischen Signatur – ausgestellt und verifiziert durch die Bundesnotarkammer – was zusätzlich die Sicherheit beim Anmeldeprozess weiter erhöht.
Wir sind der juristische Spezialist in allen Markenangelegenheiten wenn es darum geht, sicher und schnell für Ihr Unternehmen zu handeln.
Entscheidung „SUPERgirl“ BGH vom 17.08.2010
Keine Gleichbehandlung im Unrecht
Oft wird nicht verstanden, warum ein Begriff, der für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen für beschreibend gehalten wird, einmal als Marke eingetragen wird, während eine eigene Markenanmeldung zurückgewiesen wird.
Hierzu hat der BGH nun eine Entscheidung gefällt und sich dabei an dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen „Bild digital GmbH & Co KG u. ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart GmbH / Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts“ (C-39/08 und C-43/08) angelehnt.
Kein Verfahrensmangel liegt demgemäß vor, wenn die Markenstelle die Eintragung des eingereichten Zeichens schon wegen Fehlens der Unterscheidungskraft ablehnt und dabei zwar die Argumente des Anmelders zur Eintragung ähnlicher Zeichen berücksichtigt, aber selbst im Einzelnen keine differenzierte Beurteilung abgibt.
Der EuGH hatte ausdrücklich gesagt, dass das Amt im Rahmen der Prüfung, ob eine Marke eintragungsfähig ist, keinesfalls an alte Entscheidungen gebunden ist, wenn Eintragungshindernisse vorliegen. Dies ist für die Praxis insbesondere deshalb von Bedeutung, weil das Amt seit 2004 wesentlich strenger prüft.
Da jeder Einzelfall zu prüfen sei, kann auch nicht gefolgert werden, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht.
Kurzum: Ein Anmelder kann sich in der Regel nicht darauf berufen, ein ähnliches Zeichen sei bereits als Marke einmal eingetragen worden und das eigene Zeichen müsse nun auch eingetragen werden.
Warum Sie Ihre Marken auf Europa erstrecken lassen sollten
Wer als Unternehmer im Ausland tätig ist, sollte an den Schutz seiner Marken im Zielgebiet denken. Markenschutz in Deutschland heißt nicht automatisch Markenschutz in anderen EU-Mitgliedstaaten.
Wer in mehr als zwei EU-Mitgliedstaaten unternehmerisch tätig ist, sollte eine Gemeinschaftsmarke erwägen.
Eine Gemeinschaftsmarke genießt Schutz in allen 27 Ländern der EU.
Kostensenkung und Kosteneinsparung stehen einer Europa-Markenanmeldung schon lange nicht mehr entgegen: zum 1.Mai 2009 hat das Europäische Markenamt die Gebühren für Online-Anmeldungen um 40 % gesenkt.
Rechtsprechungsentwicklung: mit Urteil C-301/07 vom 16.10.2009 hat der EuGH seine bisher verfolgte Linie fortgesetzt, den Schutz der Gemeinschaftsmarke auf EU-Ebene zu stärken. Die alleinige Bekanntheit einer Gemeinschaftsmarke in einem einzigen EU-Mitgliedstaat reicht demnach aus, um einen Europa-weiten Schutz gegen Rufausbeutung anzunehmen. Die fehlende Bekanntheit in anderen EU-Staaten ist irrelevant.
Wer eine Europa-Marke anmeldet, spart erheblich im Vergleich zu zwei nationalen Markenanmeldungen. Und wenn Sie dennoch einzelne Länder herauspicken wollen: Wir verfügen über ein europaweites, gut strukturiertes Netzwerk von kooperierenden Auslandskollegen für Markenrecht und können Ihrer Marke den Schutz bieten, der zu Ihren unternehmerischen Zielen passt, in Europa, USA, Japan und vielen weiteren Staaten.
Berücksichtigung der Klassen bei den eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen
Das deutsche Patent- und Markenamt hat die Praxis zur Markenanmeldung zum 1. Januar 2011 geändert. Zukünftig werden bei den eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen die Klassenziffern zur Präzisierung der angegebenen Waren und Dienstleistungen berücksichtigt. Bis dato war eine Spezifizierungen der jeweiligen Begriffe notwendig.
Seit Einführung der Gruppierungspflicht im Juni 2004 dient diese weitere Präzisierung der übersichtlicheren Gestaltung der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse. (Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt)
Es stellt sich allerdings die Frage, wie es sich verhält, wenn eine nationale Marke international – zum Beispiel als Gemeinschaftsmarke (europäische Marke), in die USA, nach Japan oder nach England – erstreckt wird. Hier bedarf es noch einer Koordination auf internationaler Ebene zur Vermeidung von Unstimmigkeiten. Aktuell erfordern Länder wie Großbritannien weiterhin präzisierende Angaben.
Österreichisches Patentamt führt Widerspruchsverfahren ein
Was international und in Deutschland bereits üblich ist, wird nun auch in Österreich eingeführt. Dennoch müssen sich Geschäftsleute in Österreich auf Neuerungen vorbereiten.
Ab dem 1. Juli 2010 führt das österreichische Patentamt ein Widerspruchsverfahren bei Anmeldungen ein. Auch in Österreich beträgt zukünftig die Widerspruchsfrist drei Monate und beginnt mit der Veröffentlichung im österreichischen Markenanzeiger. Die Widerspruchsfrist gilt auch für internationale Marken mit Schutz in Österreich und beträgt auch hier drei Monate.
Dritte, die glauben bessere Rechte zu haben, können nun gegen eine Markenanmeldung Widerspruch einlegen. Für den Markenanmelder bietet das aber auch mehr an Rechtssicherheit, denn nun besteht auch in Österreich erstmalig die Möglichkeit, schon im Anmeldeverfahren Klarheit bzgl. einer Markenanmeldung zu gewinnen.
Andererseits werden nun Markeninhaber bei der Überwachung ihrer Marke stärker in die Pflicht genommen.
Der europaweite Markenschutz wird billiger
Zum 1. Mai 2009 hat das Europäische Markenamt die Gebühren für Online-Anmeldungen um 40% gesenkt. Damit wird ein europaweiter Markenschutz auch für kleine und mittelständische Unternehmen erschwinglich und attraktiv. Mit der nun eingeleiteten Gebührensenkung ist die Anmeldung einer EU-Marke günstiger als die Anmeldung von zwei nationalen Marken. Überlegen Sie sich, ob sich nicht auch in Ihrem Fall, die Anmeldung einer europäischen Marke lohnt. Wir stehen für Fragen gerne zur Verfügung.
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