Gemäß Beschluss des Patentgerichts vom 27.11.2013 (26 W (pat) 510/13) besteht zwischen den Wortmarken Zanetti und Barnetti hinsichtlich der Eintragung für die Klasse 33 (alkoholische Getränke) keine Verwechslungsgefahr. Das Bundespatentgericht sieht beim klanglichen Vergleich zwischen dem „Z“ und einem „B“ einen klanglichen Unterschied, so dass der Verbraucher die beiden Begriffe nicht verwechselt. Dabei würde dem Verbraucher der Unterschied „Za“ im Vergleich zu „Bar“ deutlich auffallen. Die Gemeinsamkeit „netti“ würde dabei auch zu keiner Täuschung führen.
Quelle: Bundespatentgericht 27.11.2013, 26 W (pat) 510/13