Abmahnung – Patentanwalt nicht immer erstattungsfähig

Mit aktuellem Urteil vom 10. Mai 2012 (BGH I ZR 70/11) entschied der BGH, dass allein der nicht weiter substantiierte Vortrag, der Patentanwalt habe eine Markenrecherche durchgeführt, nicht dazu geeignet ist, die Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts an der Abmahnung eine Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Markenrecht darzulegen und einen Anspruch auf Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB oder § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG zu begründen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24.Februar 2011 I ZR 181/09, GRUR 2011, 754 = WRP 2011, 1057 Kosten des Patentanwalts II).

(BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 – I ZR 70/11 – OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth)

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