Während der BGH im Jahr 2011 entschied, dass die Patentanwaltskosten bei einer Abmahnung nur dann erstattungsfähig sind, wenn der Patentanwalt zum Beispiel durch Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage mitgewirkt hat, hat das OLG Frankfurt nun entschieden, dass die Kosten des Patentanwalts einer Abmahnung stets erstattungsfähig sind. Für den Nachweis der Mitwirkung reicht es aus, wenn die Mitwirkung zu Beginn des Verfahrens angezeigt und der Patentanwalt eine auf das Verfahren bezogene Rechnung vorgelegt hat (OLG Frankfurt Beschluss vom 29.2.2012, 6 W 25/12).