Wenn im Inland ein Angebot ausländischer Dienstleistungen abgerufen werden kann und diese Dienstleistungen mit einer inländischen Marke kollidieren, so liegt regelmäßig ein Verstoß nur dann vor, wenn das ausländische Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist. Dies hat der BGH mit Urteil vom 8. März 2012 mit dem so genannten „commercial effect“ beschrieben. (Quelle: BGH I ZR 75/10 Oscar)