Eine Marke muss benutzt werden …

… sonst droht die Löschung. Viele Markeninhaber wissen gar nicht, dass es in Deutschland einen Benutzungszwang gibt. Wird eine Marke nicht benutzt, so kann ein Dritter die Löschung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen. Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist, dass der Markt nicht mit toten Marken blockiert werden soll.

In unserer täglichen Praxis erleben wir das Verhalten, dass Unternehmer ein fantasievolles Markenschlagwort zur Anmeldung bringen und nach getaner Arbeit dieses mehr oder weniger unbenutzt in der Schublade verschwinden lassen. Andere wandeln ihr einstiges eingetragenes Markenzeichen unbedacht ab und benutzen es in einer abgeänderten, oftmals verkürzten Form. Zwar gibt es eine Benutzungsschonfrist, jedoch ist diese meist längst abgelaufen, wenn sich ein Streit mit einem neu in Erscheinung tretenden Mitbewerber ergibt. Es empfiehlt sich daher, eine Marke stets so zu benutzen wie sie eingetragen ist und einen Markenordner anzulegen, in dem fein säuberlich Benutzungsformen mit Datum und gegebenenfalls Rechnung archiviert werden.

Eine Marke ist ein Rechtsgut, das gepflegt, beworben und gegen Nachahmer verteidigt werden muss. Dafür werden Markeninhaber aber auch mit einem kostbaren Wert belohnt und haben im Wettbewerb ein Alleinstellungsmerkmal, mit dem sie ihre Attraktivität und Leistungsfähigkeit dem Kunden gegenüber zur Schau stellen.

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